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ORTHO_

PERFORMANCE

ORTHOPÄDISCHE SICHERHEITS- UND BERUFSSCHUHE NACH ÖNORM Z1259

DIE AUFGABENSTELLUNG

 

Berufs- und Sicherheitsschuhe zählen laut gesetzlicher Regelung zur persönlichen  Schutzausrüstung (PSA). Diese müssen einer Baumusterprüfung unterzogen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden (z. B. Sicherheitsschuhe nach EN 20345 in der jeweils     gültigen Letztfassung). Veränderungen am Schuh sind nicht gestattet, da die Prüfung nur für das baumustergleiche Produkt gültig ist. Um auch Personen, die eine orthopädische Versorgung benötigen, die Möglichkeit zu geben, normen-konforme Sicherheitsschuhe zu tragen, wurde in Österreich die nationale Norm, ÖNORM Z 1259, geschaffen. Diese bietet eine Rechtssicherheit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Orthopädieschuhmacher (OSM).

 

DIE LÖSUNG

Rukapol® hat schon immer höchsten Wert auf die optimale Fußergonomie bei Sicherheitsschuhen gelegt. Durch die Rukapol®-Fußvermessung vor Ort und den fünf verschiedenen Schuhweiten pro Schuhgröße wird der Bedarf an zusätzlichen orthopädischen Schuhen deutlich reduziert.

Mit dem Know-how aus jahrzehntelanger Erfahrung in der Erzeugung von Sicherheitsschuhen und dem Wissen unseres Orthopädieschuhmachers, haben wir ein Baukastensystem entwickelt, dass zum Einen die Sicherheit des Trägers gewährleistet und zum Anderen auch die Bedürfnisse des Trägers—aus orthopädischer Sicht— erfüllt.

 

Der VERFAHRENSABLAUF NACH Z 1259

Die Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen für orthopädische Sicherheitsschuhe obliegt dem Arbeitgeber. Nach Maßgabe des vom Patienten (Arbeitnehmer) erhaltenen Verordnungsscheines (Hausarzt, Facharzt usw.) und der Verwenderbescheinigung (Bescheinigung des Arbeitgebers über das erforderliche Schutzniveau lt. Evaluierung) erhält der Orthopädieschuhmacher den erforderlichen Bausatz eines bereits baumustergeprüften Sicherheitsschuhs und fertigt mit der entsprechenden Zurichtung, nach der von Rukapol® vorgegebenen Fertigungsanweisung, den Schuh.

Rukapol® bietet drei Bausatzvarianten nach Z 1259 an:

Variante A – orthopädische Einlage

Variante B – Zurichtung unter Verwendung eines Bausatzes-

                         Halbfabrikat

Variante C – Individualmaßschuh unter Verwendung

                        von baumustergeprüften Materialien

Die entsprechenden Liefermöglichkeiten sind bei der jeweiligen Schuhbeschreibung im Katalog angeführt.

 

DIE KOSTENÜBERNAHME

Gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) hat der Arbeitgeber für die erforderliche Anpassung der PSA Sorge zu tragen und die Kosten dafür zu übernehmen. Die   Unfallversicherungsträger (AUVA) können Kosten für orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe dann übernehmen, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sind (nähere Detailinformationen sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfragen).

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